Zu § 6: Persönliche Eignung
6.1 Hinsichtlich der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 vorgesehenen Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Nummer 5.5 verwiesen.
6.2 § 6 Absatz 1 Satz 2 ist letztlich funktionslos. Beschränkte Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei Minderjährigen (§ 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB); kein Fall der beschränkten
Geschäftsfähigkeit ist §105 Absatz 2 BGB. Hier ist jedoch durch die waffenrechtlichen Altersbeschränkungen bereits Vorsorge getroffen, um den Umgang mit Waffen durch noch nicht hinreichend reife
Personen zu unterbinden. Nicht mit beschränkter Geschäftsfähigkeit zu verwechseln sind die Institute der Betreuung bzw. des Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 BGB. Hier kann allerdings – je
nach Einzelfall – ein Mangel der Geschäftsfähigkeit zugrunde liegen. In diesen Fällen soll die Waffenbehörde beim Vormundschaftsgericht Erkundigungen einholen. Ergeben sich in Bezug auf die
Geschäftsfähigkeit keine klaren Aussagen aus den Unterlagen des Vormundschaftsgerichts, so ist das Vorgehen nach §6 Absatz 2 eröffnet.
6.3 Ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis ist in den Fällen des § 6 Absatz 2 vorzulegen, wenn entweder Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung
begründen (z. B. amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ oder wiederholt auch von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit einer Verhaltensauffälligkeit) oder wenn
begründete Zweifel an beigebrachten Bescheinigungen bestehen. Wird das Zeugnis während der von der Waffenbehörde gesetzten Frist nicht vorgelegt, gilt die persönliche Eignung als nicht
nachgewiesen.
6.4 Unter Beachtung der nach § 6 Absatz 3 Satz 2 bestehenden Ausnahme bei Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 sind Gutachten nach § 6 Absatz 3 z. B. notwendig für
Auf einen Jäger, für den § 6 Absatz 3 gemäss § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht gilt, ist § 6 Absatz 3 auch dann nicht anzuwenden, wenn er eine entsprechende Schusswaffe in anderer Eigenschaft (z. B. als
Sportschütze) erwerben will, da die persönliche Eignung einer Person insoweit nur einheitlich beurteilt werden kann.
Die Begriffe „Zeugnis“ und „Gutachten“ werden beide vom Gesetz- und Verordnungsgeber gebraucht. Entscheidend ist, dass das der zuständigen Behörde vorzulegende Zeugnis über die Eignung nur die
für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten darf.
Es umfasst sowohl in den Fällen des Absatzes 2 – hier handelt es sich um die konkrete Fragestellung der Behörde – als auch des Absatzes 3 des § 6 – hier stellt sich kraft Rechtsvorschrift die
Frage der hinreichenden Reife – nur die Antworten zu der jeweiligen Fragestellung. Hierbei ist streng zu differenzieren: Bei der Fragestellung nach § 6 Absatz 3 geht es um die Prüfung, ob der
Antragsteller die geistige Reife aufweist, die von einem Menschen verlangt werden kann, der eine Schusswaffe erwerben und besitzen will, die in § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht genannt ist. Sie ist von
der Prüfung, ob eignungsausschliessende Merkmale nach § 6 Absatz 2 vorliegen, deutlich zu unterscheiden. Im Regelfall wird keine Exploration des Antragstellers verlangt, sondern eine eher
summarische Prüfung, ob Anhaltspunkte vorliegen, die Bedenken an der erforderlichen Eignung begründen. Erst wenn begründete Bedenken bestehen, kommt eine weitergehende Untersuchung (Exploration)
in Betracht. Erforderlich ist die wertende Aussage, ob eine Eignung vorliegt oder nicht.
Ausserdem sind Angaben zum Umfang der Untersuchung und der Methode, nach der das Gutachten erstellt wurde, erforderlich. Das Zeugnis muss weiter die Bestätigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AWaffV
enthalten, dass der Gutachter in keinem Behandlungsverhältnis zu dem Begutachteten stand oder steht und dass sich der Gutachter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 AWaffV einen persönlichen Eindruck von dem
Begutachteten verschafft hat (Vorstellungspflicht).
Das Gutachten selbst verbleibt beim Gutachter und wird entsprechend den standesrechtlichen Vorschriften aufbewahrt.
6.5 Ein Zeugnis nach § 6 Absatz 2 ist nur dann von Ärzten/ Psychologen der in § 4 Absatz 2 AWaffV genannten Fachrichtungen zu erstellen, wenn Fragen der Begutachtung der geistigen Eignung
überhaupt betroffen sind; in Fällen, in denen ausschliesslich die körperliche Eignung zum Schiessen zweifelhaft ist (z. B. infolge eines Augen- oder Ohrenleidens), kommen dagegen auch Gutachten
von Ärzten der entsprechenden Fachrichtung in Betracht.
6.6 Die Prüfung der Waffenbehörde beschränkt sich in den Fällen sowohl des Absatzes 2 als auch des Absatzes 3 des § 6 auf die Feststellungen, dass der Gutachter einer der rechtlich
vorgeschriebenen oder der angeordneten Fachrichtungen angehört, die Methodik der Begutachtung benannt, die persönliche Vorstellung des zu Begutachtenden, das Nichtbestehen eines
Behandlungsverhältnisses versichert und ein eindeutiges Urteil zur Eignung oder Nichteignung abgegeben hat. Die erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AWaffV sowie bestimmte
Fachqualifikationen als Gutachter in Waffenangelegenheiten bestimmen sich nach den Massgaben der jeweiligen Berufs- und Standesorganisation; dasselbe gilt für die Begutachtungsstandards und die
anerkannten Begutachtungsmethoden einschliesslich standardisierter oder halbstandardisierter Testverfahren. Bis zum Vorliegen ergänzender Regelungen des Bundes können die Waffenbehörden im
Zusammenhang mit den letztgenannten Erfordernissen grundlegend ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass alle Angehörigen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 AWaffV genannten Fachrichtungen beim Erreichen
der entsprechenden Fachabschlüsse die zur Begutachtung in waffenrechtlichen Fragestellungen erforderliche Qualifikation besitzen und dass es sich bei den von diesen Gutachtern ggf. benutzten
Testverfahren auch um anerkannte Testverfahren im Sinne etwa des § 4 Absatz 5 Satz 3 AWaffV handelt. Ein Anzweifeln der ausreichenden Qualifikation des konkret auftretenden Gutachters einer
zugelassenen Fachrichtung oder die Ablehnung eines von diesem ausgewählten Testverfahrens werden somit im Regelfall nur bei Existenz konkreter Zweifel geboten sein.
6.7 Ein Mangel an persönlicher Eignung kann sich auch daraus ergeben, dass die für den Umgang mit Waffen und Munition erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift fehlt und
dieser Mangel im Einzelfall nicht durch Hilfspersonen, z. B. den Betriebsleiter in einer Büchsenmacherei, ausgeglichen wird; dieser Gesichtspunkt gilt in erster Linie bei Erlaubnissen für einen
dauerhaften Umgang mit Waffen in Deutschland, nicht jedoch etwa bei Fällen vorübergehenden Aufenthalts z. B. zur Teilnahme an einer jagdlichen oder schiesssportlichen (Wettkampf oder Training),
Brauchtums- oder Sammlerveranstaltung.
6.8 Ausnahmen für Dienstwaffenträger sind in § 4 Absatz 7 AWaffV geregelt. Der sogenannte „Amtsbonus“ ist auf Soldaten nicht anzuwenden (Begr. BR-Drs. 415/03).