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Auszug

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz WaffVwV

Zu § 6: Persönliche Eignung

6.1 Hinsichtlich der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 vorgesehenen Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Nummer 5.5 verwiesen.

6.2 § 6 Absatz 1 Satz 2 ist letztlich funktionslos. Beschränkte Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei Minderjährigen (§ 106 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB); kein Fall der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist §105 Absatz 2 BGB. Hier ist jedoch durch die waffenrechtlichen Altersbeschränkungen bereits Vorsorge getroffen, um den Umgang mit Waffen durch noch nicht hinreichend reife Personen zu unterbinden. Nicht mit beschränkter Geschäftsfähigkeit zu verwechseln sind die Institute der Betreuung bzw. des Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 BGB. Hier kann allerdings – je nach Einzelfall – ein Mangel der Geschäftsfähigkeit zugrunde liegen. In diesen Fällen soll die Waffenbehörde beim Vormundschaftsgericht Erkundigungen einholen. Ergeben sich in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit keine klaren Aussagen aus den Unterlagen des Vormundschaftsgerichts, so ist das Vorgehen nach §6 Absatz 2 eröffnet.

6.3 Ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis ist in den Fällen des § 6 Absatz 2 vorzulegen, wenn entweder Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen (z. B. amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ oder wiederholt auch von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit einer Verhaltensauffälligkeit) oder wenn begründete Zweifel an beigebrachten Bescheinigungen bestehen. Wird das Zeugnis während der von der Waffenbehörde gesetzten Frist nicht vorgelegt, gilt die persönliche Eignung als nicht nachgewiesen.

6.4 Unter Beachtung der nach § 6 Absatz 3 Satz 2 bestehenden Ausnahme bei Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 sind Gutachten nach § 6 Absatz 3 z. B. notwendig für

- verantwortliche Personen nach § 10 Absatz 2 Satz 3, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; – Büchsenmacher, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als Sportschütze den privaten Erwerb und Besitz einer Sportwaffe begehren; - die Erteilung einer WBK an Sportschützen/Biathleten unter 25 Jahren;

 

- die Erteilung einer WBK für Erben, Sammler etc. unter 25 Jahren;

 

- die Erteilung einer Gelben WBK für Personen unter 25 Jahren, es sei denn, sie soll eine inhaltliche Beschränkung enthalten, dass nur der Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2 zulässig ist (vgl. Nummer 14.1 Absatz 2 Satz 1);

 

- die Erteilung einer uneingeschränkten Waffenherstellungsoder Waffenhandelserlaubnis an Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

 

- die Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen an Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen gemäss § 28 Absatz 3 Satz 2, sofern diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Auf einen Jäger, für den § 6 Absatz 3 gemäss § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht gilt, ist § 6 Absatz 3 auch dann nicht anzuwenden, wenn er eine entsprechende Schusswaffe in anderer Eigenschaft (z. B. als Sportschütze) erwerben will, da die persönliche Eignung einer Person insoweit nur einheitlich beurteilt werden kann.

Die Begriffe „Zeugnis“ und „Gutachten“ werden beide vom Gesetz- und Verordnungsgeber gebraucht. Entscheidend ist, dass das der zuständigen Behörde vorzulegende Zeugnis über die Eignung nur die für eine Entscheidung der Behörde erforderlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten darf.

Es umfasst sowohl in den Fällen des Absatzes 2 – hier handelt es sich um die konkrete Fragestellung der Behörde – als auch des Absatzes 3 des § 6 – hier stellt sich kraft Rechtsvorschrift die Frage der hinreichenden Reife – nur die Antworten zu der jeweiligen Fragestellung. Hierbei ist streng zu differenzieren: Bei der Fragestellung nach § 6 Absatz 3 geht es um die Prüfung, ob der Antragsteller die geistige Reife aufweist, die von einem Menschen verlangt werden kann, der eine Schusswaffe erwerben und besitzen will, die in § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht genannt ist. Sie ist von der Prüfung, ob eignungsausschliessende Merkmale nach § 6 Absatz 2 vorliegen, deutlich zu unterscheiden. Im Regelfall wird keine Exploration des Antragstellers verlangt, sondern eine eher summarische Prüfung, ob Anhaltspunkte vorliegen, die Bedenken an der erforderlichen Eignung begründen. Erst wenn begründete Bedenken bestehen, kommt eine weitergehende Untersuchung (Exploration) in Betracht. Erforderlich ist die wertende Aussage, ob eine Eignung vorliegt oder nicht.

Ausserdem sind Angaben zum Umfang der Untersuchung und der Methode, nach der das Gutachten erstellt wurde, erforderlich. Das Zeugnis muss weiter die Bestätigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AWaffV enthalten, dass der Gutachter in keinem Behandlungsverhältnis zu dem Begutachteten stand oder steht und dass sich der Gutachter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 AWaffV einen persönlichen Eindruck von dem Begutachteten verschafft hat (Vorstellungspflicht).

Das Gutachten selbst verbleibt beim Gutachter und wird entsprechend den standesrechtlichen Vorschriften aufbewahrt.

6.5 Ein Zeugnis nach § 6 Absatz 2 ist nur dann von Ärzten/ Psychologen der in § 4 Absatz 2 AWaffV genannten Fachrichtungen zu erstellen, wenn Fragen der Begutachtung der geistigen Eignung überhaupt betroffen sind; in Fällen, in denen ausschliesslich die körperliche Eignung zum Schiessen zweifelhaft ist (z. B. infolge eines Augen- oder Ohrenleidens), kommen dagegen auch Gutachten von Ärzten der entsprechenden Fachrichtung in Betracht.

6.6 Die Prüfung der Waffenbehörde beschränkt sich in den Fällen sowohl des Absatzes 2 als auch des Absatzes 3 des § 6 auf die Feststellungen, dass der Gutachter einer der rechtlich vorgeschriebenen oder der angeordneten Fachrichtungen angehört, die Methodik der Begutachtung benannt, die persönliche Vorstellung des zu Begutachtenden, das Nichtbestehen eines Behandlungsverhältnisses versichert und ein eindeutiges Urteil zur Eignung oder Nichteignung abgegeben hat. Die erforderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AWaffV sowie bestimmte Fachqualifikationen als Gutachter in Waffenangelegenheiten bestimmen sich nach den Massgaben der jeweiligen Berufs- und Standesorganisation; dasselbe gilt für die Begutachtungsstandards und die anerkannten Begutachtungsmethoden einschliesslich standardisierter oder halbstandardisierter Testverfahren. Bis zum Vorliegen ergänzender Regelungen des Bundes können die Waffenbehörden im Zusammenhang mit den letztgenannten Erfordernissen grundlegend ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass alle Angehörigen der in § 4 Absatz 2 Satz 1 AWaffV genannten Fachrichtungen beim Erreichen der entsprechenden Fachabschlüsse die zur Begutachtung in waffenrechtlichen Fragestellungen erforderliche Qualifikation besitzen und dass es sich bei den von diesen Gutachtern ggf. benutzten Testverfahren auch um anerkannte Testverfahren im Sinne etwa des § 4 Absatz 5 Satz 3 AWaffV handelt. Ein Anzweifeln der ausreichenden Qualifikation des konkret auftretenden Gutachters einer zugelassenen Fachrichtung oder die Ablehnung eines von diesem ausgewählten Testverfahrens werden somit im Regelfall nur bei Existenz konkreter Zweifel geboten sein.

6.7 Ein Mangel an persönlicher Eignung kann sich auch daraus ergeben, dass die für den Umgang mit Waffen und Munition erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift fehlt und dieser Mangel im Einzelfall nicht durch Hilfspersonen, z. B. den Betriebsleiter in einer Büchsenmacherei, ausgeglichen wird; dieser Gesichtspunkt gilt in erster Linie bei Erlaubnissen für einen dauerhaften Umgang mit Waffen in Deutschland, nicht jedoch etwa bei Fällen vorübergehenden Aufenthalts z. B. zur Teilnahme an einer jagdlichen oder schiesssportlichen (Wettkampf oder Training), Brauchtums- oder Sammlerveranstaltung.

6.8 Ausnahmen für Dienstwaffenträger sind in § 4 Absatz 7 AWaffV geregelt. Der sogenannte „Amtsbonus“ ist auf Soldaten nicht anzuwenden (Begr. BR-Drs. 415/03).